DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2024.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-02 |
Der Beitrag behandelt einige Problemfelder aus der Betreuung von Außenprüfungen bei bargeldintensiven Betrieben. Diese Problemfelder werden bisweilen auch in finanzgerichtlichen Verfahren nicht eingehend thematisiert. Das Aufgreifen dieser Problemfelder bei Betriebsprüfen kann Argumentationsvorteile für den Steuerpflichtigen bieten, zumal derzeit die Finanzämter zurückhaltend sind, Schätzungsfälle einem Finanzgericht vorzulegen.
Teilwertabschreibung und Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung werden oft nicht eindeutig voneinander abgegrenzt. Dieser Kurzbeitrag schafft Klarheit.
Der Gesetzgeber hat zur Vermeidung von Steuerumgehungen und Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuergebiete die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch die §§ 138d bis 138k AO eingeführt. Der Beitrag erläutert die Tatbestandsmerkmale der Vorschriften, das Meldeverfahren sowie Ahndungsmöglichkeiten bei Verstößen.
Der Gesetzgeber hat aufgrund des Beschlusses BVerfG vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 – § 233a AO i.V.m. § 238 AO geändert und wiederum einen Festzinssatz eingeführt. Dieser Zinssatz ist schon heute nicht mehr aktuell. Die spätestens alle zwei Jahre vorzunehmende Evaluierung führt nur zu unnötigem Gesetzgebungsaktionismus.
BFH, Urt. v. 11.04.2024 – VI R 1/22
Vorinstanz: FG Niedersachsen, Urt. v. 15.12.2021 – 14 K 268/18
Finanzgericht Münster, Urt. v. 27.10.2022 – 3 K 3624/20 Erb
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.03.2024 – 7 K 7083/23
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