DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-10-05 |
Die griechische Mythologie besagt, dass die Büchse einst die Menschheit vor unbekanntem Übel wie Arbeit und Krankheit beschützte. Erst Pandora öffnete sie und alle Laster und Untugenden verbreiteten sich unter dem Volk.
Die Büchse der Neuzeit hört auf den Namen Risikomanagement Betriebsprüfung (RMS-BP). Denn hierin schlummern Kennzahlen und Algorithmen, die ebenfalls zu belastenden Situationen in Form von Außenprüfungen führen können. Was für den einen belastend, ist für den anderen jedoch ein positives Segment. Endlich Klarheit über Datenlage, zutreffende Rechtsanwendung und Deklarationsprozesse.
Bereits in StBp 2019, 277 wurde im Zuge der Darstellung der Haftung nach zivilrechtlichen Normen ausgeführt, inwiefern Erben aufgrund Vorschriften des BGB bzw. HGB für Steuerschulden des Erblassers einzustehen haben. Hiervon ist die Haftung nach § 20 ErbStG zu unterscheiden, die nur eine Einstandspflicht für Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer und keine anderen Steuerarten im Unterschied zu den bereits dargelegten Regelungen begründet. Da auch Personen außerhalb der Stellung als Erbe solchermaßen für die Erbschaftsteuer herangezogen werden können, etwa Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitute, birgt diese Haftung erhebliches Gefahrenpotential.
Firmenfahrzeuge sind aus der Vergütungspraxis gegenüber Mitarbeitern nicht mehr wegzudenken. Während die Zahlung des Arbeitslohns jedenfalls nicht der Umsatzsteuer unterliegt, kann die Einräumung anderer Vorteile sehr wohl umsatzsteuerliche Konsequenzen beim Arbeitgeber auslösen.
Zum Thema „Organschaftsmodell“ haben die Autoren in der kürzeren Vergangenheit in dieser Zeitschrift zwei Beiträge veröffentlicht, die sich durchaus kritisch mit einem zunehmend genutzten „Steueroptimierungsmodell“ beschäftigen. Ausgangspunkt der Beiträge waren Praxiserfahrungen, wonach sich die Beratungsbranche diesem Thema in den letzten Jahren intensiv gewidmet hat. Das „Steuergestaltungsmodell“ wurde insbesondere auf vielen Veranstaltungen zum Internationalem Steuerrecht aktiv beworben. Unmittelbare Folge für die Praxis ist, dass sich zeitversetzt auch die Finanzämter mit vielen Fragen rund um die Gestaltung zu beschäftigen haben.
BFH-Urteil vom 21. April 2021 – XI R 29/20
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 9. September 2020 – 3 K 6/20
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