DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-11-04 |
Die Gewährung der Begünstigung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG, landläufig als erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages bekannt, erfordert seit jeher die weitestgehende Ausschließlichkeit des Verwaltens und Nutzens von eigenem Grundbesitz. Damit war sie lange Zeit anfällig für unliebsame Überraschungen im Rahmen von Betriebsprüfungen, gerade im Rahmen von Bagatellverstößen bei größeren Immobilienportfolios. Hoffnung ergibt sich insoweit aus dem Fondsstandortgesetz (FoStoG), dem der Bundesrat nunmehr am 28. Mai 2021 zugestimmt hat und welches am 10.6.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.
Nach § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UStG sind Ausfuhrlieferungen i. S. von § 6 UStG steuerfrei. Hierfür muss der Unternehmer den Ausfuhrnachweis erbringen. Der Unternehmer muss gem. § 6 Abs. 4 UStG i. V. m. § 8 Abs. 1 UStDV durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat und dies gem. § 13 UStDV buchmäßig dokumentieren.
Im strafprozessualen Ermittlungsverfahren sowie im steuerlichen Erhebungsverfahren bietet die Möglichkeit einer Kontenabfrage ein wichtiges und praxisbewährtes Instrument, verdeckte Informationen aufzudecken. Die Betriebsprüfer, die Umsatzsteuersonderprüfer sowie auch die Lohnsteueraußenprüfer sind wiederholt mit der Situation konfrontiert, dass sie während der Prüfung die Vermutung erlangen, in der Buchführung könnten nicht alle Einnahmen enthalten sein. Erst ab dem Anfangsverdacht standen hierzu den Strafverfolgungsbehörden potente Ermittlungsmöglichkeiten zu.
BFH, Urteil vom 10. Dezember 2020 – V R 7/20
Vorinstanz: Finanzgericht München, Urteil vom 29. Januar 2020 – 3 K 1818/18
BFH, Urteil vom 13. November 2019 – V R 30/19 (V R 6/15) vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 6 K 1465/12 vorgehend BFH, EuGH-Vorlage vom 28. September 2017 – V R 6/15 vorgehend EuGH, Urteil Cardpoint vom 3. Oktober 2019 – C-42/18
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