DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-06 |
Gutscheine haben mittlerweile im Handel eine enorme wirtschaftliche Bedeutung, kaum ein Unternehmer, der keine Gutscheine einsetzt. Kein Wunder, dass neben kaufmännischen nun auch fiskalische Begehrlichkeiten geweckt worden sind. Im Jahr 2016 wurde die MwStSystRL um ausdrückliche Regelungen zur Besteuerung von Gutscheinen ergänzt, die Regelungen wurden durch Einfügung der Absätze 13 bis 15 in § 3 UStG zum 1.1.2019 in nationales Recht umgesetzt.
Die buch- und bilanzmäßige sowie steuerliche Behandlung des Mehrwegleerguts und der Pfandgelder in der Getränkeindustrie waren in der vergangenen Zeit in der Praxis und in der Literatur Gegenstand einer Diskussion. Die Thematik ist gekennzeichnet durch eine hohe Komplexität mit vielen Facetten.
Der Beitrag beleuchtet ein weiteres Mal die bilanzielle Behandlung erhaltener und gezahlter Pfandgelder für Mehrwegleergut bei einer Leihsituation sowie insbesondere die durch das BFH- Urteil v. 9.1.2013 in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen zu sog. Mehr- und Minderrücknahmen.
Die Außenprüfung (Ap) ist gegenüber den Betroffenen ein starker Eingriff. Während die Ap bei Konzernen und Großbetrieben zur „Normalität“ gehören, sind Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe seltener damit konfrontiert. Oft besteht hier eine Verunsicherung, wie man sich verhalten soll. In der Abgabenordnung (AO) und in der Betriebsprüfungsordnung (BpO) sind beiderseitige Rechte und Pflichten geregelt, die ergänzt durch mitmenschliche Umgangsformen und Verhaltensweisen zum Gelingen der Außenprüfung in angemessenem Klima beitragen sollen.
Den Abschluss der Prüfungshandlungen einer jeden Außenprüfung stellt die Schlussbesprechung gem. § 201 AO dar, in der dem Steuerpflichtigen, aber auch der Finanzbehörde Gelegenheit gegeben wird, abschließend zu den Prüfungsfeststellungen Stellung zu nehmen.
Dieser Aufsatz geht auf verschiedene Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Schlussbesprechung ein; die sog. „Tatsächliche Verständigung“ und die verbindliche Zusage gem. §§ 204 ff. AO werden an dieser Stelle nicht behandelt.
Im Rahmen von Veranlagungen oder von Außenprüfungen bei Banken, Sparkassen, Kredit- oder sonstige Finanzinstitute sollte auf bankenrechtliche und steuerrechtliche Sonderbehandlungen geachtet werden. Solche Geldverwalter erbringen sogenannte „Bankgeschäfte“ und auch „Finanzdienstleistungen“, in Deutschland derartige „Banken-Geschäftstätigkeiten“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG, aber auch „Dienstleistungen“ im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG. Im Bankenwesen in Deutschland sind nahezu alle insoweit möglichen Arten von Bankgeschäften grundsätzlich in § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) erschöpfend aufgezählt, und zwar unterschieden nach möglichen finanziellen Geschäftsarten, zu denen insbesondere Kreditgeschäfte, Zahlungsverkehrsgeschäfte, Wertpapiergeschäfte, und Einlagengeschäfte gehören. Unter dem Begriff der öffentlich- oder privat-rechtlichen Kreditinstituten sind alle Kreditbanken, Realkreditinstitute, Sparkassen, genossenschaftliche Zentralkassen, Kreditgenossenschaften, Teilzahlungskreditinstitute, Bausparkassen sowie die Postbanken zu verstehen.
BFH-Urteil vom 12. Dezember 2019 – V R 3/19
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