DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-10-03 |
Die Kluft zwischen dem Ausmaß staatlich verordneter Pflichten und dem zur Bewältigung dieser Pflichten verfügbaren Ressourcen wird immer größer – und das auf beiden Seiten des Steuerrechts in Betrieben und Verwaltung. Europa plant Änderungen der MwStSystRL, die kaum noch von Fachleuten zu durchschauen sind, geschweige denn von den betroffenen Unternehmen. Vielleicht ist die Zeit für radikale Denkansätze gekommen.
Die steuerliche Außenprüfung in Deutschland ist wegen des oft langen Zeitraums zwischen Prüfungsanordnung und Prüfungsbericht zunehmender Kritik ausgesetzt. So gaben beispielsweise 3 % der Unternehmen eine Dauer steuerlicher Außenprüfungen von mehr als 10 (!) Jahren, 13 % eine Dauer von 5–10 Jahren und 40 % eine solche von 3–5 Jahren an. Insbesondere ist jedenfalls nach Auffassung des Gesetzgebers eine Beschleunigung der Außenprüfung erforderlich, um bei sog. grenzüberschreitenden Prüfungen einen Gleichlauf mit den ausländischen Prüfungszeiträumen zu erreichen und damit eine gemeinsame Betriebsprüfung über die Grenze hinweg effektiv umsetzen zu können.
Das Wissen der Arbeitnehmer ist in einer Welt, in der Know-how und Kenntnisse immer wichtiger werden, ein wertvolles Asset geworden. Spätestens als Elon Musk tausende Arbeitnehmer bei Twitter entließ, um am nächsten Tag einen Teil dieser Arbeitnehmer wiedereinzustellen, weil „das Management erkannt habe, dass ihre Arbeit und Erfahrung für künftige Pläne der Plattform notwendig sein könnten,“ wurde deutlich, dass das Wissen der Menschen ein wertvolles Gut ist.
Ein Problemaufriss anlässlich der EuGH-Entscheidungen vom 01. 12. 2022 – C-141/20 und C-269/ 20 –, der Nachfolgeentscheidung des BFH vom 18.01.2023 – XI R 29/22 (XI R 16/18) sowie dem erneuten Vorlageersuchen des BFH vom 26.01.2023 – V R 20/22 (V R 40/19)
Die ersten beiden Teile dieses Aufsatzes (StBp 2023, 271 und StBp 2023, 303) behandelten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung u. Verpachtung sowie sonstige Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG aus Staaten, mit denen ein DBA besteht.
BFH, Urteil vom 25.05.2023 – IV R 33/19
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2019 – 6 K 6170/18
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