| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-10-03 |
Die Kluft zwischen dem Ausma staatlich verordneter Pflichten und dem zur Bewltigung dieser Pflichten verfgbaren Ressourcen wird immer grer und das auf beiden Seiten des Steuerrechts in Betrieben und Verwaltung. Europa plant nderungen der MwStSystRL, die kaum noch von Fachleuten zu durchschauen sind, geschweige denn von den betroffenen Unternehmen. Vielleicht ist die Zeit fr radikale Denkanstze gekommen.
Die steuerliche Auenprfung in Deutschland ist wegen des oft langen Zeitraums zwischen Prfungsanordnung und Prfungsbericht zunehmender Kritik ausgesetzt. So gaben beispielsweise 3 % der Unternehmen eine Dauer steuerlicher Auenprfungen von mehr als 10 (!) Jahren, 13 % eine Dauer von 510 Jahren und 40 % eine solche von 35 Jahren an. Insbesondere ist jedenfalls nach Auffassung des Gesetzgebers eine Beschleunigung der Auenprfung erforderlich, um bei sog. grenzberschreitenden Prfungen einen Gleichlauf mit den auslndischen Prfungszeitrumen zu erreichen und damit eine gemeinsame Betriebsprfung ber die Grenze hinweg effektiv umsetzen zu knnen.
Das Wissen der Arbeitnehmer ist in einer Welt, in der Know-how und Kenntnisse immer wichtiger werden, ein wertvolles Asset geworden. Sptestens als Elon Musk tausende Arbeitnehmer bei Twitter entlie, um am nchsten Tag einen Teil dieser Arbeitnehmer wiedereinzustellen, weil das Management erkannt habe, dass ihre Arbeit und Erfahrung fr knftige Plne der Plattform notwendig sein knnten, wurde deutlich, dass das Wissen der Menschen ein wertvolles Gut ist.
Ein Problemaufriss anlsslich der EuGH-Entscheidungen vom 01. 12. 2022 C-141/20 und C-269/ 20 , der Nachfolgeentscheidung des BFH vom 18.01.2023 XI R 29/22 (XI R 16/18) sowie dem erneuten Vorlageersuchen des BFH vom 26.01.2023 V R 20/22 (V R 40/19)
Die ersten beiden Teile dieses Aufsatzes (StBp 2023, 271 und StBp 2023, 303) behandelten die Einknfte aus nichtselbstndiger Arbeit, aus Kapitalvermgen, aus Vermietung u. Verpachtung sowie sonstige Einknfte i. S. von 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG aus Staaten, mit denen ein DBA besteht.
BFH, Urteil vom 25.05.2023 IV R 33/19
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2019 6 K 6170/18
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