DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-12-10 |
Die Außenprüfung ist das Instrument zur gleichmäßigen Steuerfestsetzung und zur Sicherung des Steueraufkommens. Daher kann das vielseitig bespielbare Instrument in Pandemiezeiten nicht einfach im Instrumentenkoffer stehen bleiben. Gleichwohl ist es immer wertvoll, bestehende Prozesse zu reflektieren und diese für die Zukunft zu optimieren. Vielleicht ist dafür der passende Zeitpunkt gekommen.
Mit dem Rechtsgrundverweis auf die Vorschrift der Steuerfahndung ist zunächst klar, dass die Steuerfahndung die Kompetenz dieser Form der Kontenabfrage eingeräumt bekam. Ob allerdings die Außenprüfungsdienste oder die Staatsanwaltschaft den Kontenabruf eigenständig durchführen können, ergibt sich nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes.
Kommt der Steuerpflichtige seiner Steuererklärungspflicht (§ 149 AO) nicht nach, ist das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt (§ 149 AO). Hintergrund hierfür ist u. a. die sich aus dem Ermittlungs- und Festsetzungsauftrag des Finanzamts ergebende Verpflichtung, für eine ordnungsgemäße Festsetzung der Steuern Sorge zu tragen. Kommt der Steuerpflichtige jedoch seinen Mitwirkungspflichten in Form der Abgabe der Steuererklärung nicht nach, ist es Sache des Finanzamts, für eine Steuerfestsetzung auch ohne Vorliegen einer Steuererklärung Sorge zu tragen.
Nach § 19 Abs. 1 UStG ist die Steuer, die ein im Inland ansässiger Kleinunternehmer für seine steuerpflichtigen Umsätze schuldet, nach den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen nicht zu erheben. Die Regelung in § 19 Abs. 1 UStG dient der Verwaltungsvereinfachung und ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
BFH-Urteil vom 15. April 2021 – IV R 25/18 Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13. Juni 2018 – 11 K 11054/16
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