Kommt der Steuerpflichtige seiner Steuererklärungspflicht (§ 149 AO) nicht nach, ist das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt (§ 149 AO). Hintergrund hierfür ist u. a. die sich aus dem Ermittlungs- und Festsetzungsauftrag des Finanzamts ergebende Verpflichtung, für eine ordnungsgemäße Festsetzung der Steuern Sorge zu tragen. Kommt der Steuerpflichtige jedoch seinen Mitwirkungspflichten in Form der Abgabe der Steuererklärung nicht nach, ist es Sache des Finanzamts, für eine Steuerfestsetzung auch ohne Vorliegen einer Steuererklärung Sorge zu tragen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-12-10 |
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