DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-05 |
Die infolge der Bekämpfung der Corona-Epidemie verursachten Einschränkungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens werden erhebliche wirtschaftliche und finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Große Teile der Industrie mussten ganz oder teilweise heruntergefahren werden. Es drohen weitere deutliche Einschnitte für Handwerk, Industrie und Handel. Die augenblickliche Geschäftslage wird von der Hälfte der Unternehmen aller Sektoren als schlecht bezeichnet.
Bei der Einkommensermittlung sind nur solche Einkünfte anzusetzen, die unter die Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG fallen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben.
Dies gilt grundsätzlich auch bei der Vermietung einer Ferienwohnung an wechselnde Feriengäste.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist ein Bundesstaat mit stark föderalistischem Charakter und einer Bundesverfassung, unterteilt in insgesamt 26 Kantone (20 Vollkantone und 6 autonome Halbkantone) – mit in 2019 insgesamt 8,6 Millionen Einwohnern, davon laut den Aufzeichnungen des Schweizer Bundesamtes für Statistik zu 25,6 % Ausländer, mit einer Gesamtgrundfläche von 41.285 km2, den Landessprachen Deutsch zu 63,7 %, Französisch zu 22,9 %, Italienisch zu 8,4 % und Rätoromanisch zu 0,6 %, der Landeshauptstadt Bern sowie dem Schweizer Franken als Landeswährung –, die weitgehend Selbstverwaltungsrechte besitzen und aus diesem Grund untereinander durchaus recht unterschiedlich besteuern.
BFH-Urteil vom 24. Juni 2020 – V R 21/19
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; JFDG §§ 1 bis 3, 5, 11
BFH-Urteil vom 12. März 2020 – V R 48/17
UStG 2005 § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Satz 2; UStDV § 31 Abs. 5; Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3
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