DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-07 |
Zwanzig Jahre nach der Einführung hat sich die Diskussion um die digitale Außenprüfung scheinbar noch nicht versachlicht: Einerseits wird sie z. T. kategorisch abgelehnt bzw. werden die Ergebnisse überkritisch infrage gestellt, was auf großes Misstrauen schließen lässt. Andererseits werden hochgradig automatisierte Verfahren zur Anomalie-/Risikoerkennung und Künstliche Intelligenz (KI) als Wundermittel gepriesen. Woher kommt diese Emotionalisierung der Debatte?
In StBp 2018, 13 wurde bereits die Haftungsnorm des § 71 AO vorgestellt. Aufgrund der Bedeutung, die der Haftung des Steuerhinterziehers zukommt, sollen aktuelle Entwicklungen zu § 71 AO vorzugweise in der Rechtsprechung dargestellt werden. Da gerade die Betriebsprüfung oftmals auf steuerstrafrechtliche Sachverhalte stößt, ist es von Wichtigkeit, dass auch haftungsrechtlich hieraus die richtigen Schlüsse gezogen werden. Zudem soll auch das Verhältnis der strafrechtlichen Einziehung nach §§ 73ff. StGB zur Haftungsnorm des § 71 AO beleuchtet werden.
Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands gem. § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG nur einer der Lieferungen zuzuordnen; die anderen sind als sog. ruhende Lieferungen zu beurteilen.
Zwar ist nunmehr hinreichend geklärt, wer zur Kontenabfrage befugt ist und welche Verdachtsgrade unter den § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO zu subsumieren sind, jedoch ist abschließend vor allem zu beantworten, unter Beachtung welcher Tatsachen oder Ermittlungsergebnisse eine Kontenabfrage nach §§ 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4b, 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO zulässig wird.
Da ab dem Anfangsverdacht die Kontenabfrage gem. § 24c Abs. 3. Nr. 2 KWG durchzuführen ist, ist die Kontenabfrage des § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4b AO nur bis zu diesem Zeitpunkt möglich.
BFH, Urteil vom 26. August 2021 – V R 13/20
Vorinstanz: Finanzgericht Münster, Urteil vom 07. April 2020 – 15 K 3019/17 U
BFH, EuGH-Vorlage vom 26. Mai 2021 – V R 22/20
Vorinstanz: Niedersächsische Finanzgericht, Urteil vom 11. Juni 2020 – 11 K 24/19
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