Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands gem. § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG nur einer der Lieferungen zuzuordnen; die anderen sind als sog. ruhende Lieferungen zu beurteilen.
Dieser Aufsatz behandelt Reihenlieferungen ins Drittlandsgebiet. Hierbei werden die gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2020 durch den neu eingefügten § 3 Abs. 6a UStG und die jüngere Rechtsprechung berücksichtigt. Rechtsfragen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Reihenlieferungen und dem innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft i. S. von § 25b Abs. 1 UStG werden hier nicht behandelt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-07 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.