Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands gem. § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG nur einer der Lieferungen zuzuordnen; die anderen sind als sog. ruhende Lieferungen zu beurteilen.
Dieser Aufsatz behandelt Reihenlieferungen ins Drittlandsgebiet. Hierbei werden die gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2020 durch den neu eingefügten § 3 Abs. 6a UStG und die jüngere Rechtsprechung berücksichtigt. Rechtsfragen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Reihenlieferungen und dem innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft i. S. von § 25b Abs. 1 UStG werden hier nicht behandelt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-07 |
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