DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-10-04 |
Der Trend ist ungebrochen: Privatanleger investieren zunehmend in Kryptowerte (im weiteren Krypto Assets genannt), vor allem in Kryptowährungen. Die enormen Wertsteigerungen der bekanntesten Kryptowährungen Bitcoin, Ethereum, Monero, etc. und der medienwirksame Börsengang der Handelsplattform Coinbase in den USA befeuern den bestehenden Hype noch mehr.
Die Förderung des Sports gehört zu den gemeinnützigen Zwecken des § 52 AO. Der Begriff des Sports i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO umfasst körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivitäten, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbaren Kunstbewegungen gekennzeichnet sind und „in erster Linie der Gesundheitsförderung“ dienen.
Nach § 152 Abs. 2 StPO ist das Finanzamt neben der Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen einer Steuerhinterziehung und anderer verfolgbarer Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die Kenntnis der Verdachtsmomente i. S. v. § 152 StPO, die ein Einschreiten der Steuerfahndung zur Folge haben, ist für den Steuerberater unabdingbar.
Aufgrund der erheblichen Wertrelevanz werden Fragen der steuerlichen Unternehmensbewertung im Rahmen von Betriebsprüfungen zunehmend häufiger aufgegriffen und meist unter Hinzuziehung eines Fachprüfers für Unternehmensbewertung kritisch diskutiert. Dabei wird dem Steuerpflichtigen und unter Umständen auch dem Steuerberater vielfach ohnehin erst im Zuge der Außenprüfung bekannt, dass ein bestimmter Sachverhalt zur Aufdeckung der stillen Reserven des Unternehmens geführt hat und in der Folge der Wert des Unternehmens zu bestimmen ist.
BFH, Urteil vom 08.12.2021 – I R 47/18
Vorinstanz: FG München, Urteil vom 17.09.2018 – 7 K 2805/17
BFH, Beschluss vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV)
Vorinstanz: FG Münster, Beschluss vom 11.01.2022 – 12 V 1805/21
BFH, Urteil vom 21.02.2022 – I R 51/19
Vorinstanz: FG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10.09.2019 – 1 K 1418/18
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2021 – 7 K 101/18
(Revision eingelegt – Az. des BFH I R 11/22)
BFH, Urteil vom 16.03.2022 – VIII R 33/18
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2018 – 3 K 3278/15
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