DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-01 |
„Wer an den menschlichen Fortschritt glaubt, wird bitter enttäuscht sein, wenn er der Zunahme von Rechtsunsicherheit gedenkt, die wir seit fast 50 Jahren erleben.“ Eingedenk der staatlichen Verwerfungen in dem von Herschel in Bezug genommenen Zeitraum von fünfzig Jahren, muss die Erkenntnis, dass sein Befund auch noch ein halbes Jahrhundert später genau so würde formuliert werden können, betrüblich stimmen.
Krankenhäuser dienen nicht nur der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden, sie stellen mit 122 Milliarden Euro Jahresumsatz auch einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor in Deutschland dar.
Nach den Eckdaten der Deutschen Krankenhausgesellschaft v. 11.03.2021 gab es 2019 in 1.914 Krankenhäusern 494.326 aufgestellte Betten mit 139,2 Millionen Belegungstagen und 19,4 Millionen Fallzahlen. Die durchschnittliche Bettenauslastung lag 2019 bei 77,2 %. Das ärztliche Personal umfasste in 2019 167.952 Vollkräfte, das nichtärztliche Personal 760.145 Vollkräfte. In vielen Regionen ist das Krankenhaus der größte Arbeitgeber. Krankenhäuser werden überwiegend von öffentlich-rechtlichen Trägern, freigemeinnnützigen Organisationen und juristischen Personen des Privatrechts betrieben.
Die Evaluierung des Kassengesetzes muss die Tz. 1–3 AEAO zu 146 AO einbeziehen. Denn es spricht vieles dafür, dass sie § 146 AO normwidrig auslegen, so dass das Gesetz dadurch (teilweise) leerläuft. Obwohl sich bargeldintensive Betriebe wegen der relevanten Steuerausfälle als Prüfungsfeld aufdrängen, gibt es bisher keine Prüfungsfeststellungen des Bundesrechnungshofs. Das erstaunt angesichts der Bedeutung für das Steueraufkommen und der Behinderung der Wirtschaftlichkeit der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte. Das sind elementare Arbeitsfelder des Bundesrechnungshofs.
Monetary Unit Sampling (MUS) ist ein statistisches Stichprobenverfahren, das auch in steuerlichen Außenprüfungen zur Anwendung kommt. Der Beitrag befasst sich mit der Frage der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit von Hochrechnungen im Rahmen des MUS. Er schließt an Teil 1 (StBp 2022, 365) an und kommt zu dem Ergebnis, dass MUS sinnvoll und zulässig im Bereich der Prüfung von Massendaten in steuerlichen Außenprüfungen angewendet werden kann.
Die buchmäßige Behandlung und bilanzmäßige Abbildung sowie die steuerliche Behandlung des Mehrwegleerguts und der Pfandgelder in der Getränkeindustrie sind seit geraumer Zeit in Praxis und Literatur Gegenstand einer Diskussion. Die Thematik ist gekennzeichnet durch eine hohe Komplexität mit vielen Facetten. Der Beitrag beleuchtet ein weiteres Mal die bilanzielle Behandlung erhaltener und gezahlter Pfandgelder für Mehrwegleergut bei einer Leihsituation sowie insbesondere die durch das BFH-Urteil vom 09.01.2013 in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen zu sog. Mehr- und Minderrücknahmen.
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.06.2022 – 4 K 96/19
FG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2022 – 1 K 472/22 U
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: