DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2019-01-06 |
Die AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist Gegenstand häufiger Diskussionen in der steuerlichen Praxis. Waren die Anforderungen an den Nachweis einer verkürzten Restnutzungsdauer bis vor wenigen Jahren relativ niedrig, so hat sich dies in jüngster Zeit durch einige FG-Urteile erheblich geändert und der Weg zu § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG wurde deutlich erschwert.
Die Rechtsprechung des BFH zur Einkunftserzielungsabsicht bei den Vermietungseinkünften vollzieht seit dem Jahre 2013 einen „stillen Auslegungswandel“ zum Nachteil verlustbringender „Nicht-Wohnraum-Vermietungen“: Es mehren sich die Fälle, bei denen auch eine auf Dauer ausgerichtete Nutzungsüberlassung das Vorhandensein einer Einkunftserzielungsabsicht nicht mehr garantiert. Auch wenn sich der BFH zu diesem Wandel – bislang ist es ein „sanfter Dreh“ – nicht offen bekennt, sollte bei der Steuerplanung mitbedacht werden, dass die fortwährende Einengung des Kreises der Begünstigungssachverhalte womöglich Vorbote einer baldigen Aufgabe der (noch verbliebenen) Liebhabereiverschonung für unbefristete Wohnraumvermietungen sein könnte (sodann: bekennender Auslegungswandel).
Als Folgen der internationalen Globalisierungen rund um den Globus sowie der weltweiten Digitalisierungen auf den verschiedensten Gebieten der Wirtschaft und der Industrie, mit ihren erhöhten Wettbewerbs- und erforderlichen Mobilitätsanforderungen waren auch grundlegende Veränderungen in den einzelnen nationalen Steuersystemen erforderlich geworden.
BFH-Urteil vom 6. Juni 2019 – V R 50/17
BFH-Urteil vom 17. Juli 2019 – V R 27/17
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