DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-03-05 |
Für eine Hinzurechnung zum Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. § 8 Nr. 1 GewStG ist Voraussetzung, dass die einzelnen in dieser Vorschrift genannten Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Die buch- und bilanzmäßige sowie steuerliche Behandlung dieser Aufwendungen ist seit einiger Zeit wieder in der Praxis und in der Literatur Gegenstand einer Diskussion. Die Thematik ist gekennzeichnet durch eine hohe Komplexität mit vielen Facetten. In seinem Urteil v. 21.3.2018 hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht über verschiedene Fragen betreffend die Hinzurechnung von Mieten, die als Herstellungskosten des Umlaufvermögens zu aktivieren waren, entschieden, dass Mietzahlungen für gemietete Wirtschaftsgüter, die zu Herstellungskosten des Umlaufvermögens führen, nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen sind, wenn die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens am Bilanzstichtag bereits veräußert worden sind.
Bewirtungsaufwendungen sind üblicherweise im Geschäftsleben anzutreffen. Ihre steuerliche Behandlung kann sich dabei auf mehrere Ebenen (bewirtender Steuerpflichtiger und bewirteter Steuerpflichtiger) und auf mehre steuerliche Rechtsgebiete (Einkommensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer) erstrecken. Der nachstehende Beitrag versucht die wesentlichen steuerlichen Auswirkungen in diesen Rechtsgebieten kurz darzustellen.
Grundsätzlich zeichnet sich die mittelbare Täterschaft dadurch aus, dass die Tat durch einen nicht voll deliktisch handelnden Vordermann begangen und von einem überlegenen Hintermann beherrscht wird. Kompliziert ist diese Konstellation stets dann, wenn der Hintermann einem Irrtum unterliegt. Der Hintermann nimmt ein Strafbarkeitsmanko beim Vordermann an, welches zur mittelbaren Täterschaft führen würde, tatsächlich handelt der Vordermann jedoch vorsätzlich und jedenfalls rechtswidrig, so dass objektiv die Situation der Anstiftung gegeben ist.
Die vielschichtig möglichen steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen werden nach nationalem und internationalen Steuerrechtssystemen gemäß den allgemein gültigen Grundsätzen der Einkünfte-Erzielungsabsichten, der Zuflussprinzipien sowie der Beweislastregeln als Netto-Gewinne über die steuerlich zulässigerweise abziehbaren Werbungskosten hinaus charakterisiert (sog. Einnahmenüberschussrechnung, im Inland gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 2 sowie Satz 2 EStG). Sie gelten daher durchaus vergleichbar als typische Gewinneinkünfte.
BFH-Urteil vom 2. August 2018 – V R 37/17
EuGH-Urteil Vădan vom 21. November 2018, C-664/16, EU:C:2018:933
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