| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
| Veröffentlicht: | 2021-03-09 |
Am Ende einer Betriebsprfung stehen in der Praxis Hinzuschtzungen nach wie vor an der Tagesordnung. Knnen die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden oder Aufzeichnungen nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, so hat das Finanzamt (FA) die Besteuerungsgrundlagen gem. 162 AO dem Grunde nach zu schtzen. In diesem Fall stellt sich die Frage, wie die Schtzung der Hhe nach auszusehen hat. Die Rechtsprechung verlangt an dieser Stelle eine Begrndung. Fr die Frage, wie eine solche Begrndung auszusehen hat, existieren althergebrachte Schtzungsmethoden.
Die Durchfhrung einer Betriebsprfung endet hufig mit einem festgestellten Mehrergebnis, das nun in Form von nderungsbescheiden umgesetzt werden soll. Sofern die zu ndernden Steuer- oder Feststellungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprfung ergangen sind, ist dies verfahrensrechtlich problemlos mglich. Anders ist dies allerdings, wenn es sich um endgltige, d. h. mit keinem Vorbehalt der Nachprfung versehende Bescheide handelt. Soll hier eine Mehrsteuer festgesetzt oder ein Mehrgewinn festgestellt werden, bedarf es einer verfahrensrechtlichen nderungsvorschrift, die dem FA die entsprechende Bescheidnderung zu Lasten des Steuerpflichtigen ermglicht.
Im Rahmen der unbeschrnkten Steuerpflicht liegen auslndische Einknfte aus Gewerbebetrieb gem. 34d Nr. 2 EStG u. a. vor, wenn sie durch eine in einem auslndischen Staat belegene Betriebssttte i. S. von 12 AO oder durch einen in einem auslndischen Staat ttigen stndigen Vertreter i. S. von 13 AO erzielt werden.
Dieser Aufsatz behandelt die durch den EuGH geprgte Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Abzug sog. finaler Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebssttte eines inlndischen Unternehmens.
Die Personengesellschaft ist als Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnfeststellung Adressat des Feststellungsbescheides und Einspruchs- und Klageberechtigter. Der BFH hat sich mit der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung von doppelstckigen Personengesellschaften insbesondere der atypisch stillen Gesellschaft zwischen einer GbR und einer Kapitalgesellschaft, den Voraussetzungen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung im Falle einer vermgensverwaltenden GbR, der Klagebefugnis eines Gesellschafter bei Streit ber Grund und Hhe des Gesamtgewinns und ber die notwendige Beiladung von Gesellschaftern im Streitverfahren beschftigt.
BFH, EuGH-Vorlage vom 7. Mai 2020 V R 16/19 Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Mrz 2019 3 K 1816/18
BFH, Urteil vom 6. Juni 2019 V R 18/18 Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 22. Februar 2018 6 K 2033/15
BFH, Urteil vom 12. Mrz 2020 V R 20/19 Teilweise Parallelentscheidung: BFH, Urteil vom 12. Mrz 2020 V R 24/19; Vorinstanz: Finanzgericht Kln, Urteil vom 19. Februar 2019 8 K 2906/16
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