DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-09 |
Am Ende einer Betriebsprüfung stehen in der Praxis Hinzuschätzungen nach wie vor an der Tagesordnung. Können die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden oder Aufzeichnungen nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, so hat das Finanzamt (FA) die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO dem Grunde nach zu schätzen. In diesem Fall stellt sich die Frage, wie die Schätzung der Höhe nach auszusehen hat. Die Rechtsprechung verlangt an dieser Stelle eine Begründung. Für die Frage, wie eine solche Begründung auszusehen hat, existieren althergebrachte Schätzungsmethoden.
Die Durchführung einer Betriebsprüfung endet häufig mit einem festgestellten Mehrergebnis, das nun in Form von Änderungsbescheiden umgesetzt werden soll. Sofern die zu ändernden Steuer- oder Feststellungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind, ist dies verfahrensrechtlich problemlos möglich. Anders ist dies allerdings, wenn es sich um endgültige, d. h. mit keinem Vorbehalt der Nachprüfung versehende Bescheide handelt. Soll hier eine Mehrsteuer festgesetzt oder ein Mehrgewinn festgestellt werden, bedarf es einer verfahrensrechtlichen Änderungsvorschrift, die dem FA die entsprechende Bescheidänderung zu Lasten des Steuerpflichtigen ermöglicht.
Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht liegen ausländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 34d Nr. 2 EStG u. a. vor, wenn sie durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte i. S. von § 12 AO oder durch einen in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter i. S. von § 13 AO erzielt werden.
Dieser Aufsatz behandelt die durch den EuGH geprägte Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Abzug sog. finaler Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte eines inländischen Unternehmens.
Die Personengesellschaft ist als Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnfeststellung Adressat des Feststellungsbescheides und Einspruchs- und Klageberechtigter. Der BFH hat sich mit der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung von doppelstöckigen Personengesellschaften insbesondere der atypisch stillen Gesellschaft zwischen einer GbR und einer Kapitalgesellschaft, den Voraussetzungen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung im Falle einer vermögensverwaltenden GbR, der Klagebefugnis eines Gesellschafter bei Streit über Grund und Höhe des Gesamtgewinns und über die notwendige Beiladung von Gesellschaftern im Streitverfahren beschäftigt.
BFH, EuGH-Vorlage vom 7. Mai 2020 – V R 16/19 Vorinstanz: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2019 – 3 K 1816/18
BFH, Urteil vom 6. Juni 2019 – V R 18/18 Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 22. Februar 2018 – 6 K 2033/15
BFH, Urteil vom 12. März 2020 – V R 20/19 Teilweise Parallelentscheidung: BFH, Urteil vom 12. März 2020 – V R 24/19; Vorinstanz: Finanzgericht Köln, Urteil vom 19. Februar 2019 – 8 K 2906/16
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