DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-03-03 |
Angehörigen steht es grundsätzlich frei, ihre rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine möglichst geringe steuerliche Belastung ergibt. Jedoch unterliegen Dauerschuldverhältnisse – wie Mietverträge – unter nahen Angehörigen einer verschärften Beobachtung durch die Finanzbehörden, hegen diese doch zuweilen den Verdacht einer verdeckten, steuerlich irrelevanten Einkommensverwendung. Aber auch die Rechtsprechung der Finanzgerichte sollte betroffene Steuerpflichtige veranlassen, solche Vereinbarungen sehr sorgfältig zu konzipieren und umzusetzen.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG und § 3 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 GewStG sind Körperschaften, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Die Umsatzsteuer ermäßigt sich gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG auf 7 v. H. für Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Die Bauindustrie und der Anlagenbau sind Schlüsselbranchen der Volkswirtschaft. Dazu gehören neben dem Bauhaupt- und dem Ausbaugewerbe, den Wohnungsbauunternehmen und Unternehmen des Straßen- und Tiefbaus auch alle Unternehmen mit langfristiger Fertigung. Jede Branche hat ihre spezifischen Probleme.
In der heutigen Zeit ist die Nutzung von Hard- und Software unabdingbar. Sie bildet den Kernbereich der Digitalisierung. Dies betrifft alle Betriebe von klein bis groß, aber auch private Personen. Letztere nutzen Geräte und Programme für berufliche Zwecke und beschaffen dafür einen Computer mit Betriebssystem sowie Peripheriesoftware. Wurden Diskussionen in früherer Zeit eher dahingehend geführt, welcher Zeitraum für eine Verteilung der Anschaffungskosten betriebsgewöhnlich ist, steht heute auch die Frage vorliegender immaterieller Wirtschaftsgüter und deren selbständige Bewertbarkeit im Vordergrund.
Grundlage dieser Besprechung ist die Frage, ob eine Außenprüfung nach dem Tode des Unternehmers gegenüber den Erben angeordnet werden darf. Dazu stellt sich zunächst die zivilrechtliche Frage, was mit dem Unternehmen im Falle des Todes des Inhabers geschieht. Ist der Inhaber des Unternehmens ein eingetragener Kaufmann im Sinne der Paragrafen 1–6 HGB, dann geht jedes Unternehmen auf die Erben gemäß § 1922 BGB im Wege der Universalsukzession über. Ist der Inhaber des Unternehmens kein eingetragener Kaufmann, dann erlischt das Unternehmen mit dem Tode des Unternehmers.
EuGH, Urteil vom 08.12.2022 – C-378/21
BFH, Urteil vom 21.04.2022 –VR2/22 (V R 6/18)
Vorinstanz: FG München, Urteil vom 19.12.2017 – 2 K 668/16
BFH, Urteil vom 12.05.2022 – V R 19/20
Vorinstanz: FG Hessen, Urteil vom 19.07.2018 – 2 K 1835/16
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