DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-05-05 |
Das Datenschutzrecht (insbesondere die allgemeinen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wie auch die zur besonderen Berufsverschwiegenheit verpflichtenden berufsrechtlichen Regeln (z. B. § 57 Abs. 1 StBerG 3 , § 5 BOStB 4 und § 62 StBerG bei Gehilfen)) beeinflussen die Tätigkeit des Steuerberaters/der Steuerberaterin in nahezu allen Tätigkeitsbereichen. So ist dies auch im Bereich der sozialen Medien zu beachten. Viele Steuerberater nutzen die Möglichkeit, eine kostenfreie Präsenz in sozialen Medien zu betreiben, insbesondere im Facebook-Netzwerk, da sie es als unabdingbares Mittel ansehen, um einerseits gegenüber ihren Bestandsmandanten präsent zu sein, andererseits aber auch neue Mandate zu akquirieren.
Mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen ist die Meldepflicht für sog. Intermediäre, aber auch für Unternehmen und andere Steuerpflichtige geschaffen. Es geht dabei um die Meldepflicht von gewissen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen und den nachfolgenden zwischenstaatlichen Informationsaustausch unter den EU–Mitgliedstaaten. Die Anwendung der Mitteilungspflichten erfolgt grundsätzlich ab dem 1.7.2020, allerdings sind auch solche Fälle mitzuteilen, bei denen der erste Schritt der Umsetzung nach dem 24.6.2018 erfolgt ist. Bei der Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/822 zur Anzeige von Steuergestaltungen in nationales Recht hat sich der Gesetzgeber weitestgehend am Text der Richtlinie orientiert.
Dieser Aufsatz beschäftigt sich nur mit dem „reinen Dividendenstripping“, das mittlerweile als „Cum-Cum“ in der Literatur bezeichnet wird.
Das Dividendenstripping geriet Anfang der 90er Jahre des letzten Jahrtausends in die öffentliche Diskussion. Die Diskussion über Dividendenstripping hat sich aus den verschiedensten Gründen von Anfang an auf den hiesigen Finanzplatz konzentriert. Im zitierten Bericht wird daher in Fortführung der Darstellung im Frankfurter Finanzmarkt-Bericht Nr. 11/92 auf das veränderte Umfeld beim Dividendenstripping näher eingegangen.
BFH, Urteil vom 10. Dezember 2020 – V R 5/20 – Vorinstanz: Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14. Januar 2020 – 3 K 492/13
BFH, Urteil vom 23. Juli 2020 – V R 17/17 – Vorinstanz: FG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. September 2016 – 5 K 5089/14
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