DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2025.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-07-03 |
Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt werden. Der Beitrag zeigt anhand einiger Beispiele auf, dass die Finanzbehörden weder Steuern gleichmäßig festsetzen, noch sicherstellen können, dass Steuern nicht verkürzt werden.
Der Beitrag wirft auf Grundlage des BFH-Urteils v. 27.11.2024 – X R 26/22 einen Blick auf den Veräußerungsbegriff des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG und einige hiermit im Zusammenhang stehende Folgefragen.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit eine atypisch stille Beteiligung im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses einer steuerlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages im Wege steht.
Der BFH musste sich in seinen Entscheidungen v. 18.12.2024 – I R 45/221 und I R 49/232 mit der Frage auseinandersetzen, ob das Finanzamt eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung einer unselbständigen Betriebsstätte im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht einer ausländischen Kapitalgesellschaft ohne weitere Ermittlungen auf Grundlage von § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG i. V. m. § 16 Abs. 2 BsGaV verwerfen und an ihre Stelle eine Gewinnermittlung auf Basis einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode setzen darf.
Der Beitrag beleuchtet eine Entscheidung des OLG Celle zur Beweiswirkung elektronischer Empfangsbekenntnisse und ihre Bedeutung für das zivilprozessuale Haftungsrecht im Kontext steuerberatender Berufe.
BFH, Urt. v. 05.12.2024 – V R 16/22
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.04.2022 – 7 K 7031/19
BFH, Urt. v. 11.12.2024 – XI R 9/23
Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.03.2023 – 4 K 77/22
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