Die Lieferung einer Waschkommode, die sich aus einer (ohne Recht zum Vorsteuerabzug von einer Privatperson erworbenen) Kommode und aus (mit Recht zum Vorsteuerabzug erworbenen) Sanitärgegenständen (Waschbecken, Armaturen et cetera) zusammensetzt, unterliegt nicht der Differenzbesteuerung, weil der Liefergegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (Anschluss an EuGH, Urteil Bawaria Motors vom 19.07.2012 – C-160/11, EU:C:2012:492).
(redaktioneller Leitsatz)
BFH, Urt. v. 11.12.2024 – XI R 9/23
Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 29.03.2023 – 4 K 77/22
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2025.07.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-07-03 |
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