DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2024.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-02-05 |
Im Jahr 2021 verständigten sich 137 Mitgliedsstaaten der OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS über eine aus zwei Säulen bestehende Neuausrichtung des internationalen Steuersystems für internationale Konzerne. Die zweite der beiden Säulen (Pillar 2) dient der Einführung einer internationalen Mindestbesteuerung. Der Beitrag nimmt auf die Grundsätze in Konzeption und Wirkung der Mindeststeuer Bezug, zeigt ein Anwendungsbeispiel auf, ordnet die Auswirkung des RegE auf das Steueraufkommen ein und deutet sich ergebende Steuergestaltungsmöglichkeiten an.
Der erste Teil dieses Aufsatzes (StBp 2023, 10) stellte die in den Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, 133 und 134 MwStSystRL formulierten unionsrechtlichen Grundlagen der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, den Begriff der „Einrichtung“, die beleg- und buchmäßigen Nachweispflichten sowie die nach § 4 Nr. 16 Buchst. a bis d UStG steuerfreien Leistungen der Haushaltshilfe, der häuslichen Pflege und Heimpflege sowie der häuslichen Krankenpflege in der Unfallversicherung dar.
Mancher Steuerpflichtiger wird in der Betriebsprüfung mit einem Sicherheitszuschlag konfrontiert, teilweise sogar, wenn gar keine formellen Fehler oder jedenfalls nur marginale formelle Fehler gefunden werden. Aus Sicht des Betriebsprüfers ist dies eine Hinzuschätzung weiterer Einnahmen, weil er Zweifel an der Vollständigkeit der Erlöserfassung hat. Schwierig wird es, wenn solche Zweifel einerseits beim Prüfer bestehen, andererseits diese nicht sachlich verortet werden können und pauschal einfach in den Raum gestellt werden.
Der Fortschritt Künstlicher Intelligenz (KI) ist unaufhaltsam und zeigt sich aktuell auch an zahlreichen Chatbots wie ChatGPT & Co. Gewiss auch vor diesem Hintergrund hat der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags aus aktuellem Anlass Einzelfragen zur Ersetzung der Schriftform aufgegriffen. Hierbei ist auch steuerliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Unabhängig der zivilrechtlichen Vorgaben nach den §§ 126 ff. BGB hat das Steuerrecht besondere Vorgaben wie z. B. § 87a Abs. 3 AO zum Schriftformersatz.
Im Berichtszeitraum waren der Bundesfinanzhof und der Europäische Gerichtshof wieder umfangreich tätig. Die nachfolgende Auswahl gibt einen Überblick über die aus Sicht des Verfassers für die Praxis wesentlichen Gerichtsentscheidungen.
Im Rahmen der Außenprüfungen wird der Bereich der Gewerbesteuer vielfach vernachlässigt. Der Schwerpunkt der Prüfungen liegt meist auf den Hauptsteuerarten Einkommen- und Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer wird als „Folgewirkung“ betrachtet. Diese Vorgehensweise wird der Bedeutung der Gewerbesteuer nicht gerecht, wie eine Vielzahl von BFH-Urteilen jährlich zeigt. Insbesondere die Bereiche der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG haben eine wesentliche Bedeutung für die Belastung mit Gewerbesteuer, auch wenn dies teilweise branchenbedingt ist.
BFH, Urteil vom 18.07.2023 – IX R 21/21
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2021 – 5 K 5188/19
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