Der Fortschritt Künstlicher Intelligenz (KI) ist unaufhaltsam und zeigt sich aktuell auch an zahlreichen Chatbots wie ChatGPT & Co. Gewiss auch vor diesem Hintergrund hat der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags aus aktuellem Anlass Einzelfragen zur Ersetzung der Schriftform aufgegriffen. Hierbei ist auch steuerliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Unabhängig der zivilrechtlichen Vorgaben nach den §§ 126 ff. BGB hat das Steuerrecht besondere Vorgaben wie z. B. § 87a Abs. 3 AO zum Schriftformersatz. Inwieweit auch KI-Nutzer & Co. ein gemildertes Schriftformerfordernis in Einzelgesetzen zukünftig werden nutzen können, ist kritisch zu prüfen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2024.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-02-05 |
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