DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-07-04 |
Insbesondere in mittelständischen Strukturen werden Betriebe oder Unternehmensanteile nicht selten gegen wiederkehrende Bezüge veräußert. Unter den Oberbegriff der wiederkehrenden Bezüge sind auch betriebliche Veräußerungs- bzw. Erwerbsrenten zu subsumieren. Zu den betrieblichen Veräußerungs- bzw. Erwerbsrenten, die aus Anlass von Betriebsvermögensübertragungen vereinbart werden, gehören nur solche, die als Gegenleistung für die Hingabe sog. betrieblicher Sachgesamtheiten (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile) oder betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter vereinbart werden.
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 wurde die Möglichkeit der Durchführung einer Kassen-Nachschau ab 1.1.2018 eingeführt. Das BMF-Schreiben vom 29.5.2018 ergänzt den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) um einen Abschnitt zu § 146b AO (Kassen-Nachschau). Die Kassen-Nachschau dient der zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung.
Der Gesetzgeber setzt seine Hoffnung auf die Kassen-Nachschau. Leider hat er es bisher unterlassen, die rechtlichen Grundlagen der Erlöserfassung in bargeldintensiven Betrieben verständlich aufzubereiten. Deshalb fehlen die nötigen Rechtsverordnungen als Ergänzungen in der EStDV und in der UStDV. Die förmlichen Anforderungen an die Kassenführung sind – bis auf die GoBD – bisher in keiner Weise gelöst.
BFH-Urteil vom 24. Januar 2019 – V R 63/16
BFH, Beschluss vom 27. März 2019 – V R 61/17
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