DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-09-04 |
Steuerliche Verlustvorträge sind regelmäßig vom Untergang bedroht, insbesondere bei Umwandlungen. Dies gilt grundsätzlich entsprechend auch für Fehlbeträge nach § 10a GewStG, folgt jedoch im Detail anderen Regelungen. Gleichzeitig sind bei Mitunternehmerschaften die Unternehmer- und Unternehmensidentität zu beachten. Der Beitrag soll einen zusammenfassenden Überblick über die Thematik liefern.
Entgelte für Schulden eines Unternehmens sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 lit. a GewStG hinzuzurechnen. § 19 GewStDV bildet hierzu sowohl in sachlicher als auch in persönlicher Hinsicht eine Ausnahmeregelung. Die Vorschrift beschränkt für Kreditinstitute und sowie für die ihnen über § 19 Abs. 3 GewStDV gleichgestellten Gewerbebetriebe die bei der Hinzurechnung zu berücksichtigenden Schulden der Höhe nach. Der Grund für eine solche Sonderregelung liegt auf der Hand: Die genannten Gewerbetreibenden stellen wirtschaftlich betrachtet lediglich Durchlaufstellen der Geld- und Kreditverkehrs dar.
Nicht nur nach den Vorschriften der Steuergesetze kann sich eine Haftung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ergeben, sondern auch aufgrund zivilrechtlicher Normen. Dabei muss man zwei Arten der zivilrechtlichen Haftung unterscheiden. Zum einen kann die Haftung darauf beruhen, dass ein zivilrechtlicher Haftungstatbestand erfüllt ist und die privatrechtliche Norm ins öffentliche Recht derart transformiert wird, dass die Finanzverwaltung berechtigt ist, einen auf die zivilrechtliche Vorschrift gestützten Haftungsbescheid zu erlassen (§ 191 Abs. 1 AO).
Der IV. Senat des BFH hatte in einem aktuellen Urteil die wichtige Rechtsfrage zu beantworten, ob der Wegfall der personellen Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung zu einer Zwangsbetriebsaufgabe führt.
BFH-Urteil vom 14. Februar 2019 – V R 47/16
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: