DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-04-04 |
Der Boom der Selbstanzeigen der letzten Jahre beschäftigt die Finanzämter noch immer erheblich. Die Bearbeitungsdauer vieler, zeitlich noch weit vor Verschärfung der Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige in 2015 abgegebener Erklärungen beträgt bereits weit mehr als zwei Jahre. Finanzämter und Steuerberater müssen sich deshalb mit Verjährungsfragen beschäftigen, um dem Fiskus Mehrergebnisse zu sichern bzw. um die eigene Haftung mangels erhobener Verjährungseinrede zu vermeiden. In der Praxis erfolgt die Überprüfung von Selbstanzeigen durch die Steuerfahndung. Dies kann zum Streit über die Verjährung führen, wenn die Ermittlungen der Steuerfahndung das Vorliegen einer wirksamen und vollständigen Selbstanzeige bestätigen.
Fehlerhafte oder fehlende Aufzeichnungen gem. § 22 UStG sind oftmals Ursache für Mehrsteuern. Das betrifft insbesondere den Regelsteuersatz und den ermäßigten Steuersatz. Die unterschiedlichen Steuersätze findet man z. B. im Handel mit Lebensmitteln und Getränken. Durch Aufzeichnungen gem. § 22 UStG zusammen mit den zugehörigen Belegen kann nachgewiesen werden, in welcher Höhe Entgelte zum Regelsteuersatz und zum ermäßigten Steuersatz ermittelt und erfasst worden sind. Die Fehlerquellen werden fast ausschließlich im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion zur Kassenbuchführung diskutiert.
Zum 1.1.2015 wurden im nationalen Steuerrecht Ergänzungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie umgesetzt. Dazu hatte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer Vorschriften – kurz dem KroationG – die Grundlagen geschaffen. Eine dieser Umsetzungen wurde als Mini-One-Stop-Shop-Regelung bekannt, und betrifft zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie die auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen an Nichtunternehmer und besonders genannte Leistungsempfänger.
Gerade im Zuge von Bankenprüfungen kann sich das Problem auftun, wer dafür einzustehen hat, dass Kapitalertragsteuer nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde bzw. Steuerbescheinigungen fehlerhaft sind. Die Frage nach der Haftung für nicht einbehaltene bzw. abgeführte Kapitalertragsteuer kann sich aber auch im Zusammenhang mit einer vGA stellen. Der folgende Beitrag will zu dieser Rechtsmaterie einen praxisbezogenen Überblick geben.
BFH-Beschluss vom 28. November 2016 – GrS 1/15 (BFH-Vorlagebeschluss vom 25. März 2015 – X R 23/13; BFHE 249, 299, BStBl II 2015, 696)
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