DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2024.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-04 |
Im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung und die damit einhergehende Automatisierung der Datenübermittlung und des Datenaustauschs ist der Datenschutz von steigender Bedeutung für die Stpfl. Dieser beinhaltet zum einen den Schutz der Stpfl. davor, dass die Finanzverwaltungen Informationen auf unzulässigen Wegen zu erhalten, und zum anderen, dass die aufgrund der umfassenden Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten gemachten Angaben nicht unbefugt an andere Behörden oder private Institutionen weitergegeben werden sollen.
Befreiungen von der Umsatzsteuer stellen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz dar, dass jede Dienstleistung, die ein Unternehmer gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt. Zu diesen Ausnahmen gehören nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, die unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer zu befreien sind.
Wer eine Selbstanzeige abgibt, wird gemäß § 371 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich wegen der von ihm begangenen Steuerstraftaten nicht bestraft. Die Selbstanzeige ist an eine Vielzahl von positiven und negativen Voraussetzungen geknüpft. So beinhaltet der die negativen Voraussetzungen regelnde § 371 Abs. 2 AO acht Sperrgründe, die eine Selbstanzeige als verspätet erscheinen lassen. Eine davon ist der in § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO enthaltene Sperrgrund der Tatentdeckung. Elena Neumüller hat sich in einer Monografie mit diesem Sperrgrund befasst. Der vorliegende Beitrag erläutert den aktuellen Erkenntnisstand unter Würdigung der Ausführungen Neumüllers.
In der StBp wurden in den vergangenen Jahren vom Verfasser verschiedene Haftungsnormen vorgestellt. In diesem Beitrag wird die Vorschrift des § 72a AO vorgestellt, die die Haftung von Dritten bei elektronischer Datenübermittlung regelt.
BFH, Urteil vom 06.07.2023 – V R 5/21
Vorinstanz: FG Sachsen, Urteil vom 03.02.2021 – 2 K 763/20
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