Befreiungen von der Umsatzsteuer stellen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz dar, dass jede Dienstleistung, die ein Unternehmer gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt. Zu diesen Ausnahmen gehören nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, die unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer zu befreien sind. Die Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht ergibt sich aus Nr. 66 der Einleitung zur MwStSystRL. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL stellt somit die Grundlage für die Befreiungsvorschriften in § 4 Nr. 16 UStG dar. Ausgehend von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL behandelt der erste Teil dieses Aufsatzes die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 16 Buchst. a bis d UStG unter Berücksichtigung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2024.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-04 |
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