| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2025.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-12-04 |
Mit Urt. v. 19.03.2025 – XI R 2/23 nimmt der BFH Stellung zur Frage, ob und wann verrechenbare Verluste i. S. d. § 15a Abs. 4 EStG und der vortragsfähige Gewerbeverlust i. S. d. § 10a GewStG nach einer Anwachsung von einer übernehmenden GmbH genutzt werden können. Der Beitrag wirft einen Blick auf den Hintergrund und die Bedeutung der Entscheidung.
Zur Sicherstellung des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten erfassungsrechtlichen Gebots der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bedienen sich die Finanzbehörden u. a. des Instruments der Außenprüfung, der u. a. steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. des § 1 Abs. 1 und § 2 KStG unterliegen.
Für die Durchführung von betriebssteuerlichen Schätzungen dominiert die Wahl der Schätzungsmethode das spätere Schätzungsergebnis; hierbei war die Richtsatzschätzung unverändert trotz zahlreicher Bedenken in der Literatur bei Prüfern wie Finanzrichtern eine vielfach praktizierte Vorgehensweise.
Die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens hat die Mitwirkungspflichten von Unternehmen zu erheblichen Vollzugslasten entwickelt. Von elektronischen Datenübermittlungen bis zur GoBD-konformen Dokumentation entsteht eine potenziell verfassungsrechtlich problematische Gesamtlast.
Der Beitrag diskutiert die seit 01.01.2025 geltende Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für berufliche Fortbildungen und berücksichtigt bereits das Schreiben des BMF vom 24.10.2025.
Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG ist es steuerlich zulässig, einen Betrieb gewerblicher Art mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zu einem einzigen Betrieb gewerblicher Art zusammenzufassen. Der vorliegende Aufsatz behandelt verschiedene, sich daraus ergebende Rechtsfragen.
BFH, Urt. v. 05.06.2024 – I R 32/20
Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.2020 – 9 K 1904/18 G
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