DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2025.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-02-03 |
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist auch bei einer Nichtkapitalgesellschaft und somit auch bei einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) möglich. Die Rechtsfolgen einer vGA sind jedoch gem. § 8 Abs. 7 KStG bei einem BgA nicht zu ziehen, soweit dieser aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt ausübt, die zu einem Dauerverlustgeschäft führt.
Der Beitrag thematisiert die Frage der Informationsbeschaffung sowie die damit verbundenen Pflichten als zentrale Herausforderungen im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung. Eine adäquate Vorbereitung ist von essenzieller Bedeutung.
Der Beitrag schließt an Teil 1 an und beleuchtet den Ablauf des Risikobewerungsverfahrens nach § 89b AO. Erläutert wird zudem, unter welchen Voraussetzungen kein internationales Risikobewertungsverfahren durchzuführen ist sowie die Regelung der Zusammenarbeit der beteiligten Behörden.
Der Beitrag untersucht, wie der Konflikt zwischen dem nemo tenetur-Grundsatz und § 200a AO aufgelöst werden kann und erörtert, ob § 393 AO direkte oder analoge Anwendung findet. Er setzt sich zudem mit der Frage auseinander, ob § 200 Abs. 5 AO einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält.
Die Rechtsprechung hat sich jüngst mit der Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen und der gespaltenen Gewinnausschüttung beschäftigt.
Eines der zentralen Tatbestandsmerkmale der körperschaftsteuerlichen und damit auch der gewerbesteuerlichen Organschaft ist die finanzielle Eingliederung, die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG dann zu bejahen ist, wenn der Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht.
BFH, Urt. v. 22.10.2024 – VIII R 12/21
Vorinstanz: FG München, Urt. v. 09.03.2021 – 6 K 2914/17
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