DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-02 |
Die Jahre 2020 und 2021 haben in der Besteuerungspraxis den Übergang eingeläutet von den Verwaltungsgrundsätzen 1983 hin zu den zu den Verwaltungsgrundsätzen 2020 sowie den Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise. Mit den Änderungen durch den Gesetzgeber im Rahmen des AbzStEntModG sowie ATADUmsG wird in der Literatur richtigerweise von der wohl größten Reform des § 1 AStG seit dessen Schaffung im Jahre 1972 gesprochen. Die Finanzverwaltung hat die Reform des Gesetzgebers damit „zeitnah begleitet“ und auch ihre Regelungen (Verwaltungsanweisungen) nach langen Jahren der Anwendung aktualisiert. Hierauf müssen und sollten sich nunmehr alle Rechtsanwender einstellen. Für einen schnellen Überblick soll die nachfolgende Zusammenfassung dienen.
Im Rahmen dieses Beitrags werden bestehende Regelungen und mögliche Gestaltungen im Zusammenhang mit einer Betriebsverpachtung dargestellt. Bei ungeplanter und unvorbereiteter Beendigung des Pachtverhältnisses besteht beispielsweise die Gefahr, dass – unter Umständen – erhebliche stille Reserven beim Verpächter der Besteuerung zu unterwerfen sind. Die Versteuerung der stillen Reserven kann vermieden werden, wenn die Tätigkeit weiterhin als gewerblich zu qualifizieren ist, weil z. B. die Voraussetzungen der Betriebsverpachtung bzw. der Betriebsunterbrechung vorliegen.
In Unternehmen fallen zunehmend umfangreichere Datenmengen in Finanzbuchhaltungs- und Nebensystemen an. Im Rahmen der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung finden daher seit vielen Jahren Stichprobenverfahren Anwendung, um Prüffelder zu beurteilen. Dadurch kann auch bei umfangreichen Daten innerhalb kurzer Zeit ein Prüfungsergebnis erzielt werden. Das dabei am häufigsten eingesetzte Verfahren ist das Monetary Unit Sampling (MUS).
Die Lizenzschranke ist grundsätzlich mit der bereits mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 beschlossenen Zinsschranke (§ 4h EStG) vergleichbar: Legt man die Überlegung zugrunde, dass das deutsche Unternehmen mit einem Darlehen das überlassene Recht auch hätte erwerben können, liegt es nahe, die Lizenzierung als Sonderform der Fremdfinanzierung zu sehen.
Waren die vergangenen Jahrzehnte davon geprägt, die Außenprüfung bei physischen Steuerpflichtigen im Ladenlokal oder in Geschäftsräumen durchzuführen, hat sich durch die voranschreitende Digitalisierung und der damit aufkommenden Veränderung von neuen Geschäftsfeldern eine starke Tendenz zu hybriden oder komplett digital agierenden Steuerpflichtigen breit gemacht. Statt ‚Ladenlokal‘ heißt es dann häufig ‚linktr.ee‘ oder ‚Kanalinfo‘, um sich einen Überblick über die digitalen Geschäftsabläufe auf den unterschiedlichsten digitalen Plattformen zu verschaffen. Am Beispiel von Influencern oder der Branche des E-Commerce und der dazu existierenden Statistiken lässt sich der Trend der Umverteilung von Einnahmen fokussierend auf den digitalen Markt ableiten. Ursächlich für den Boom, der Jahre 2020 bis 2022 und in der nahen Zukunft, könnten die Corona-Pandemie und weltweite Krisen sein.
BFH, Urteil vom 15.03.2022 – V R 34/20
BFH, Urteil vom 21.04.2022 – V R 48/20 (V R 20/17)
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