In Unternehmen fallen zunehmend umfangreichere Datenmengen in Finanzbuchhaltungs- und Nebensystemen an. Im Rahmen der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung finden daher seit vielen Jahren Stichprobenverfahren Anwendung, um Prüffelder zu beurteilen. Dadurch kann auch bei umfangreichen Daten innerhalb kurzer Zeit ein Prüfungsergebnis erzielt werden. Das dabei am häufigsten eingesetzte Verfahren ist das Monetary Unit Sampling (MUS).
Die steuerliche Außenprüfung arbeitet grundsätzlich mit den gleichen Unternehmensdaten. Auch hier besteht daher die Notwendigkeit, trotz steigender Datenmengen in angemessener Zeit zu einem Prüfungsurteil zu gelangen. Die Finanzverwaltungen der deutschen Bundesländer erproben daher den Einsatz von MUS im Rahmen von Außenprüfungen. Die steuerliche Prüfung ist jedoch in einen anderen rechtlichen Rahmen gebettet und hat andere primäre Zielsetzungen als dies bei Jahresabschlussprüfungen der Fall ist. Daher ergeben sich andere und neue Fragestellungen. Eine Frage, die bisher in der Literatur kontrovers diskutiert wird und zu der es noch keinerlei Rechtsprechung gibt, soll im Rahmen dieses Aufsatzes beantwortet werden:
Ist beim Einsatz von MUS in der steuerlichen Betriebsprüfung die Hochrechnung von Fehlern der Stichprobe auf die Grundgesamtheit im Rahmen der Besteuerung verfahrensrechtlich zulässig?
MUS ist in verschiedenen Varianten einsetzbar. Da die Fragestellung der konkreten Praxis entspringt, wird nur die tatsächlich von der deutschen Finanzverwaltung eingesetzte Methode betrachtet. Die Außenprüfung verwendet die Prüfsoftware IDEA 10, in die MUS implementiert ist. Die Ausführungen werden nach diesem Verfahrensablauf abgegrenzt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.11.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-02 |
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