DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-02-03 |
Gemäß § 27 Abs. 1 KStG haben unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften ein steuerliches Einlagekonto zu führen. Dies gilt gemäß § 27 Abs. 7 KStG sinngemäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 9 oder Nr. 10 EStG gewähren können.
In der jüngeren Vergangenheit haben auch Familienstiftungen für sich in Anspruch genommen, ein steuerliches Einlagekonto zu führen, um Einlagen zurückgewähren zu können. Ihren Anspruch stützen sie auf § 27 Abs. 7 KStG und wollen ihn entsprechend angewendet wissen.
Nach § 1 Abs. 1 KStG unterliegen u. a. Kapitalgesellschaften, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts und Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit ihren sämtlichen Einkünften der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, sofern sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören gem. § 4 Abs. 5 KStG nicht zu den Betrieben gewerblicher Art.
Die Grunderwerbsteuer soll vom Prinzip her die Übertragung eines Grundstücks von einem Rechtsträger auf einen anderen erfassen. Die Übertragung des Anteils an einer Gesellschaft stellt keinen Rechtsträgerwechsel dar, weil Eigentümer des Grundstücks weiterhin die Gesellschaft bleibt. Dies gilt nicht nur für Kapitalgesellschaften, sondern auch für Personengesellschaften und andere Gesamthandsgemeinschaften, da diese in der Grunderwerbsteuer als selbständige Rechtsträger behandelt werden. Zivilrechtlich führt selbst die Auswechslung sämtlicher Gesellschafter nicht zum Verlust der Identität der Gesellschaft. Lediglich bei Erbengemeinschaften wird die Übertragung eines Erbanteils durch einen der Miterben als Übertragung eines Anteils an dem Grundstück behandelt.
Neben der Gesetzgebung ist es insbesondere die Rechtsprechung, welche für eine stetige Weiterentwicklung der steuerlichen Rahmenbedingungen sorgt. Da die steuerliche Betriebsprüfung ein geeigneter Ort für die Prüfung von Umwandlungen und verwandten Themen ist, überrascht es nicht, dass aus dieser regelmäßig wegweisende Urteile des BFH erwachsen. Auch in den Jahren 2021 und 2022 wurden einige für die Praxis bedeutsame und wichtige Urteile veröffentlicht. Eine ausgewählte Übersicht der relevanten Rechtsprechung versucht dieser Beitrag in aller Kürze darzustellen und die wesentlichen Implikationen der entsprechenden Urteile zu skizzieren.
Das Jahressteuergesetz 2022 sieht unter anderem vor, dass ab 01.01.2022 die Vergütungen für Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen auf Dächern steuerfrei sind, sofern die jeweilige Anlage für die Stromerzeugung eine Kapazität von 30 kW nicht übersteigt. Die Steuerfreiheit wird jedoch nur insoweit gewährt, als die Gesamtauslastung der Anlagen eines Betreibers sich unterhalb der Grenze von 100 kW bewegt. Der vorliegende Beitrag behandelt die steuerlichen Auswirkungen auf bereits bestehende und neu zu errichtende Photovoltaikanlagen.
BFH, Urteil vom 04.05.2022 – I R 19/18
Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2018 – 6 K 357/15 K
BFH, Urteil vom 01.09.2022 – IV R 13/20
Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.05.2019 – 1 K 462/15
BFH, Urteil vom 29.09.2022 – VI R 34/20
Vorinstanz: FG München, Urteil vom 16.06.2020 – 5 K 1936/19
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