Gemäß § 27 Abs. 1 KStG haben unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften ein steuerliches Einlagekonto zu führen. Dies gilt gemäß § 27 Abs. 7 KStG sinngemäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 9 oder Nr. 10 EStG gewähren können.
In der jüngeren Vergangenheit haben auch Familienstiftungen für sich in Anspruch genommen, ein steuerliches Einlagekonto zu führen, um Einlagen zurückgewähren zu können. Ihren Anspruch stützen sie auf § 27 Abs. 7 KStG und wollen ihn entsprechend angewendet wissen.
Die Finanzverwaltung verneint diese Ansprüche unter anderem mit Verweis auf den Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG, in dem Vermögensmassen nicht aufgeführt sind. Dies hat zur Folge, dass Leistungen der Familienstiftungen an ihre Destinatäre bei diesen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu besteuern sind und die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Halbs. 2 i. V. m. Nr. 1 Satz 3 EStG insoweit nicht genutzt werden kann.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung wurde in der Finanzgerichtsrechtsprechung die Anwendbarkeit des § 27 Abs. 7 KStG auch bei Familienstiftungen bejaht. Der BFH wird demnächst in zwei Revisionsverfahren Gelegenheit haben, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
Dieser Beitrag stellt kontextgebunden die Funktion des § 27 Abs. 7 KStG und dessen Folgen sowohl bei den Leistenden als auch bei den Leistungsempfängern dar. Schwerpunkt ist die Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Anwendungsbereich des § 27 Abs. 7 KStG von den Finanzgerichten über seinen Wortlaut hinaus ausgeweitet werden durfte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-02-03 |
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