DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-12-15 |
Das frühere Bundesamt für Finanzen (BfF) wurde am 03. September 1971 als Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn-Bad Godesberg gegründet und nach seiner Auflösung zum 31. Dezember 2005 am 01. Januar 2006 nahtlos in das heutige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – ebenso eine Bundesoberbehörde – umgewandelt (§ 1 Nr. 2 FVG).
Grundlage war der Organisationserlass des seinerzeitigen Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen vom 03.09.1971 zur Gründung einer Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Finanzen unter der Bezeichnung „Bundesamt für Finanzen“ mit Sitz zunächst in Bonn-Bad Godesberg, im Januar 1983 sodann Umzug der Abteilungen Bundesbetriebsprüfung und Steuern von dort nach Bonn-Beuel.
Bezeichnet man den 01.10.1919 als „Geburtsstunde“ der Reichsfinanzverwaltung in Form einer einheitlichen Steuerverwaltung, dann war der 13.12.1919 der ‚Geburtstag‘ der Reichsabgabenordnung (RAO 1919), die im Zusammenhang mit der sog. Erzbergerschen Steuerreform von 1919/20 vor rd. einem Jahrhundert in Kraft trat und erst am 01.01.1977 mit Inkrafttreten der Abgabenordnung (AO 1977) abgelöst wurde. Dies gibt Anlass zu einem Rückblick auf die Geschichte auch der Betriebsprüfung, für die grundlegende Rechtsvorschriften mit der RAO 1919 geschaffen wurden.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit Sitz in Bonn ist eine Bundesoberbehörde, die direkt dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) unterstellt ist. Mit ihrem Branchen- und Praxiswissen leistet die Bundesbetriebsprüfung (BundesBp), eine Abteilung im Bundeszentralamt für Steuern, in Zusammenarbeit mit der Landesbetriebsprüfung (LandesBp) einen erheblichen Beitrag zu Grundlageninformationen für steuerrechtliche Bundesnormen (insb. Gesetze und Verordnungen). Im Jahr 1971 wurde das Bundesamt für Finanzen (später BZSt) gegründet. Der erste Bundesbetriebsprüfer wirkte sodann im Oktober 1972 bei einer steuerlichen Außenprüfung mit: „Der erste dem Bundesamt für Finanzen angehörende Prüfer nimmt seine Tätigkeit zur Vorprüfung der Kapitalertrag- und Umsatzsteuererstattung auf.“
Nachdem die DAC 7 Richtlinie der EU schon länger bekannt ist, war es nur noch eine Frage der Zeit, bis der nationale Gesetzgeber nachzieht. Im August 2022 war es so weit: Der Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Meldepflicht digitaler Plattformbetreiber (DAC 7) wurde vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht. In diesem Zuge nimmt der Gesetzgeber zugleich eine Modernisierung des Steuerverfahrensrechts in Angriff, um die Betriebsprüfung für das 21. Jahrhundert fit zu machen. Ob dies mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf gelingen kann, soll anhand der überblickhaften Betrachtung des Gesetzesentwurfs untersucht werden.
Das geplante JStG 2022 sieht die Einfügung des folgenden dritten Satzes in § 18 Abs. 9 UStG vor: „Von der Vergütung ausgeschlossen sind in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Ausfuhrlieferungen, bei denen die Gegenstände vom Abnehmer oder einem von ihm beauftragten Dritten befördert oder versendet wurden, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 steuerfrei sind, oder für innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a steuerfrei sind oder in Bezug auf § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 steuerfrei sein können.“
Das finanzverwaltungsinterne Methodik-Konzept für die datenbasierte Sachaufklärung „Summarische Risikoprüfung (SRP)“ wird häufig als Prüfungsmethode für Betriebe mit überwiegend Bargeschäften missverstanden, weil eine Anwendung besonders in diesem Bereich durch die Beweislast-Schätzungs-Normenkette (§§ 158 i. V. m. 162 Abs. 2 S. 2 AO) zu direkten, offensichtlichen Festsetzungsfolgen führen kann. Tatsächlich ist die systematische Wissensgewinnung aus einer Vielzahl von Daten weitgehend unabhängig von deren Informationsinhalt, weshalb der Sinn des Einsatzes von Datenanalysen in der Betriebsprüfung weniger vom steuerlichen Kontext als von allgemeinen Analyseprinzipien wie der Verbildlichung abhängt – dies dürfte seit den verbreiteten Corona-Auswertungen inzwischen überall verstanden worden sein.
Finanzgericht Bremen, Urteil vom 27.01.2022 – 1 K 152/21 (5)
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10.03.2021 – 7 K 1/21 Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 21/21)
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