DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-06 |
Keine Frage, der Umsatzsteuerbetrug hat erschreckende Ausmaße in ganz Europa angenommen, gerade wegen des Vorsteuerabzugs als seiner Achillesferse. Aber um gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung zu bekämpfen braucht es einen (europäischen) Gesetzgeber, der mit Mut das bisherige betrugsanfällige Mehrwertsteuersystem erneut – und nicht eines BMF-Schreibens, dass die gängige Rechtsprechung wiederholt und restriktiv anwendet.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG den (steuerlichen) Gewinn nicht mindern, es sei denn, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einem Empfänger im gesamten Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen.
Bereits zu Beginn der Corona-Krise war klar, dass die infolge der Bekämpfung der Corona-Pandemie verursachten Einschränkungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens erhebliche wirtschaftliche und finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen würden. Große Teile der Wirtschaft mussten ganz oder teilweise heruntergefahren werden. Es drohen weitere deutliche Einschnitte für Handwerk, Industrie und Handel.
Sowohl bei der der echten Betriebsaufspaltung, d. h. ein bestehendes Unternehmen wird um eine Betriebs-/Vertriebsgesellschaft ergänzt, als auch der Betriebsverpachtung im Ganzen stellt sich die Frage, wie die Unternehmenspacht zu berechnen ist und welche Beratungsoptionen bestehen. Diese Frage ist ein Praxisproblem, das oftmals Diskussionsgegenstand bei Betriebsprüfungen darstellt. Im nachstehenden Beitrag werden die Grundsätze zur Ermittlung der Unternehmenspacht dargestellt.
BFH, Urteil vom 07.05.2020 – V R 1/18
Vorinstanz: FG Köln vom 03.08.2016 – 5 K 2515/14
BFH, Urteil vom 10. Dezember 2020 – V R 5/20
Vorinstanz: Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14. Januar 2020 – 3 K 492/13
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