Keine Frage, der Umsatzsteuerbetrug hat erschreckende Ausmaße in ganz Europa angenommen, gerade wegen des Vorsteuerabzugs als seiner Achillesferse. Aber um gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung zu bekämpfen braucht es einen (europäischen) Gesetzgeber, der mit Mut das bisherige betrugsanfällige Mehrwertsteuersystem erneut – und nicht eines BMF-Schreibens, dass die gängige Rechtsprechung wiederholt und restriktiv anwendet.
Seit Jahren beschäftigt den Praktiker die Frage, ob eine Korrektur einer Rechnung, die vom Rechnungsaussteller vorgenommen wird, auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurückwirkt, was de facto den ursprünglichen Vorsteuerabzug materiell unberührt lassen würde, weil nur eine Formalie nachträglich korrigiert wird. Über den Zeitpunkt, in dem bei einer Rechnungsberichtigung das Abzugsrecht entsteht, ist lange und kontrovers in der Rechtsprechung diskutiert worden. Nachdem der BFH die entsprechende Rechtsprechung des EuGHs fortgeführt hat, ist mittlerweile eine solche Rückwirkung der Rechnungsberichtigung der Normalfall und entlastet Unternehmen wie Verwaltung. Aber wie immer steckt der Teufel im Detail, wenn man das BMF-Schreiben v. 18.9.2020 genauer betrachtet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.07.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-06 |
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