DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-02-04 |
Die steuerliche Betriebsprüfung befindet sich im Wandel. Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und damit die steuerliche Belastungsgleichheit zu gewährleisten, bedarf es der Sachverhaltsaufklärung als Vollzugsauftrag nach dem Verifikationsprinzip, das das Deklarationsprinzip im Veranlagungsverfahren ergänzt. Dies kann nur durch eine umfassende Prüfung von Betrieben gelingen. Dem stehen die knappen personellen Ressourcen der Finanzverwaltung entgegen. Die eingeführte E-Bilanz Taxonomie dient wie die elektronischen Kassenprüfungen der Auswahl von als besonders prüfungswürdig erachteten Steuerpflichtigen.
Gegenstand der BFH-Rechtsprechung zu den Personengesellschaften waren insbesondere, die Umwandlung einer Darlehensforderung in eine stille Beteiligung, die Beteiligung einer KG an einer Zebragesellschaft, die Anschaffungskosten für den Erwerb einer Beteiligung an einer vermögenverwaltenden GbR, das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer solchen. Die Urteile behandeln das Sonderbetriebsvermögen II, das Urteil die personelle Verflechtung als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung, das Urteil behandelt den Vorabgewinn der Komplementär-GmbH für vom Kommanditisten geleistete Geschäftsführung. Die Behandlung des Einbringungsgewinn I und II bei der GewSt ist Gegenstand zweier Urteile.
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019 wurden die sog. Quick Fixes der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt. Schwerpunkt war dabei eine erhebliche Verschärfung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen u. a. durch entsprechende Änderungen in § 6a UStG.
BFH-Urteil vom 19. August 2020 – XI R 32/18
Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 13. September 2018 – 10 K 504/15 K, G, F
BFH-Urteil vom 21. Juli 2020 – IX R 26/19
Vorinstanz: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. August 2019 – 3 K 3137/19
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