Eine Rangrücktrittserklärung, die die Erfüllung der Verpflichtung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen, sondern auch aus „sonstigem freien Vermögen“ vorsieht, löst selbst dann weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot aus, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit aus der Sicht des Bilanzstichtages nicht in der Lage ist, freies Vermögen zu schaffen, und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens voraussichtlich nicht eintreten wird.
BFH-Urteil vom 19. August 2020 – XI R 32/18
Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 13. September 2018 – 10 K 504/15 K, G, F
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-02-04 |
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