DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-02 |
Die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer ist schon länger in der Diskussion, nunmehr kommt sie zum 1.1.2022. Somit können Personengesellschaften unter Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsform auf Antrag ertragsteuerlich wie Kapitalgesellschaften behandelt werden. Die Einführung eines Optionsrechtes zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften kommt dem Bestreben einer rechtsformunabhängigen Besteuerung sehr entgegen. Es bedarf hier lediglich eines Antrags beim zuständigen Finanzamt – mit Beginn des neuen Wirtschaftsjahres ist der Wechsel zur Körperschaftsteuer vollzogen.
Bei der Außenprüfung ist der Steuerpflichtige über die allgemeinen steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten hinaus in besonderem Maße zur Mitwirkung verpflichtet. Wirkt er nicht oder nur unzureichend mit, kann das Finanzamt ihn grundsätzlich zu der gebotenen Mitwirkung zwingen oder die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Ob Zwang zulässig und angebracht ist, hängt vom Einzelfall ab.
Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG sind für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen entweder das Bestehen einer ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus, deren Höhe zudem ungewiss sein kann. Ist die Verpflichtung am Bilanzstichtag nicht nur der Höhe nach ungewiss, sondern auch dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden, so kann eine Rückstellung nur unter der weiteren Voraussetzung gebildet werden, dass sie wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren begründet ist.
BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2020 – VI R 19/18
BFH-Urteil vom 25. März 2021 – VIII R 47/18
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