Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG sind für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen entweder das Bestehen einer ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus, deren Höhe zudem ungewiss sein kann. Ist die Verpflichtung am Bilanzstichtag nicht nur der Höhe nach ungewiss, sondern auch dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden, so kann eine Rückstellung nur unter der weiteren Voraussetzung gebildet werden, dass sie wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren begründet ist.
Die Frage des Zeitpunkts der Berücksichtigung von Mehrsteuern, die nicht auf einer Steuerhinterziehung beruhen, ist von den Finanzgerichten uneinheitlich entschieden und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt worden.
Ausgehend von den steuerlichen Grundsätzen zur Bilanzberichtigung und Bilanzänderung und der Entscheidung des Großen Senats des BFH v. 31.1.2013 zur Aufgabe des „subjektiven Fehlerbegriffs“ behandelt dieser Aufsatz die unterschiedlichen Rechtsauffassungen des I. und III. Senats des BFH sowie den Standpunkt der Finanzverwaltung zu der Frage, wann Mehrsteuern infolge einer Außenprüfung (Betriebsprüfung) zu passivieren sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-02 |
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