DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-04-04 |
Bei der Bauabzugsteuer haben nach den näheren Bestimmungen des §§ 48 ff. EStG Unternehmer i. S. v. § 2 UStG sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn an sie Bauleistungen erbracht werden, 15 v. H. des Rechnungsbetrages als Bauabzugsteuer einzubehalten und bei dem für den Leistungserbringer zuständigen Finanzamt die Bauabzugsteuer anzumelden sowie an dieses Finanzamt den Steuerbetrag abzuführen. Gerade im Zuge von Betriebsprüfungen bei entsprechenden Unternehmern als Leistungsempfänger gewinnt die Finanzverwaltung Informationen dazu, ob die Bauabzugsteuer ordnungsgemäß einbehalten, angemeldet und abgeführt wurde.
Unter „Sachzuwendungen“ oder auch „Sachbezügen“ versteht man im deutschen und internationalen Steuerrecht die unentgeltliche Überlassung von Gütern aller Art, die in Geldeswerten oder Sachwerten bestehen können, und die aus den verschiedensten Anlässen Dritten zur Verschaffung von Vermögensvorteilen zugewendet werden, ohne kleinere Geschenke zu sein, manchmal sogar in Erwartung von Gegenleistungen.
Die Rechtsprechung hat sich insbesondere mit den Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft, Fragen der Gewinnermittlung, der Einbringung, der Übertragung eines Mitunternehmeranteils unter Nießbrauchvorbehalt befasst. Besonders bedeutsam ist jedoch die Neudefinition der Realteilung.
BFH-Urteil vom 13. Juli 2017 – VI R 62/15
Vorinstanz: FG München vom 26. Juni 2014 – 11 K 877/11 (EFG 2015, 1084)
BFH-Urteil vom 9. November 2017 – IV R 19/14
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 1. April 2014 – 13 K 315/10
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