Bei der Bauabzugsteuer haben nach den näheren Bestimmungen des §§ 48 ff. EStG Unternehmer i. S. v. § 2 UStG sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn an sie Bauleistungen erbracht werden, 15 v. H. des Rechnungsbetrages als Bauabzugsteuer einzubehalten und bei dem für den Leistungserbringer zuständigen Finanzamt die Bauabzugsteuer anzumelden sowie an dieses Finanzamt den Steuerbetrag abzuführen. Gerade im Zuge von Betriebsprüfungen bei entsprechenden Unternehmern als Leistungsempfänger gewinnt die Finanzverwaltung Informationen dazu, ob die Bauabzugsteuer ordnungsgemäß einbehalten, angemeldet und abgeführt wurde. Ist dies nicht erfolgt, schließt sich die Haftungsfrage an. Der folgende Beitrag widmet sich vornehmlich dieser Haftungsfrage, die Bauabzugsteuer selbst wird dabei nur soweit zum Verständnis der Haftung erforderlich dargestellt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.04.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-04-04 |
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