DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2025.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-01-13 |
Das Besteuerungswesen gilt allgemein als kompliziert und wenig strukturiert. Bei Lichte betrachtet ist in der täglichen Praxis die umfassende Sachverhaltsermittlung häufig wichtiger und auch schwieriger als die Rechtsanwendung selbst. Insbesondere die Betriebsprüfung dient der umfassenden Sachverhaltsermittlung.
Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung liegt gem. § 61 Abs. 1 AO dann vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
Die deutsche Wirtschaft befindet sich im Umbruch. Die Globalisierung, die Digitalisierung und der Klimawandel stellen Unternehmen vor neue Herausforderungen und zwingen sie, sich an veränderte Rahmenbedingungen anzupassen.
Der Beitrag geht Schwierigkeiten und Herausforderungen nach, die im Rahmen einer Betriebsprüfung auftreten können.
Eine Außenprüfung ist unabhängig davon zulässig, ob eine Steuer bereits festgesetzt, ob der Steuerbescheid endgültig, vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Sie kann zur Ermittlung der Steuerschuld sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durchgeführt werden.
Mit der Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) nach § 139c AO geht die Bundesregierung einen Schritt in Richtung Modernisierung des Steuer- und Verwaltungswesens. Sie dient als einheitliches, dauerhaftes Identifikationsmerkmal aller wirtschaftlich aktiven Personen und soll die elektronische Datenverarbeitung sowie die Vernetzung zwischen Steuerbehörden und anderen öffentlichen Stellen verbessern.
BFH, Urt. v. 18.04.2024 – V R 50/20
Vorinstanz: FG Niedersachsen, Urt. v. 20.03.2020 – 6 K 18/17
BFH, Urt. v. 13.09.2022 – XI R 37/22
Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.11.2022 – 4 K 20/21
FG Niedersachsen, Urt. v. 25.04.2024 – 10 K 70/21
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