1. Die in § 61 Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO gesetzlich vorgeschriebene Festschreibung der (künftigen) Vermögensverwendung hat die Funktion eines Buchnachweises.
2. Die hinreichende Bestimmtheit von Satzungsbestimmungen zur Vermögensbindung erfordert nach Maßgabe der Mustersatzung klare Angaben dazu, an welche konkrete Empfangskörperschaft (sog. Destinatär) das steuerbegünstigt angesammelte Vermögen später übergehen und/oder zur Verwirklichung welcher konkreten steuerbegünstigten Zwecke der (unbenannt bleibende) Destinatär das übergegangene Vermögen im Anschluss ausschließlich und unmittelbar einsetzen soll.
3. Die Zwecke sind jedenfalls, soweit ihnen kein jedermann bekanntes, begrifflich fest umrissenes gedankliches Konzept zugrunde liegt, so weit wie möglich zu konkretisieren, wofür die allgemeine Wiedergabe der Gesetzesbegriffe gemeinnützig und mildtätig nicht genügt.
4. Bei der Beurteilung der formellen Satzungsmäßigkeit muss außer Acht bleiben, ob die Körperschaft die satzungsmäßigen Vorgaben in ihrer tatsächlichen Geschäftsführung umsetzt bzw. einhält (§ 63 AO) oder ggf. über diesen Umfang hinaus tätig wird.
(redaktionelle Leitsätze)
FG Niedersachsen, Urt. v. 25.04.2024 – 10 K 70/21
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2025.01.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-01-13 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.