DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2024.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-05-03 |
Der BFH hatte die Frage zu klären, wer im Falle einer Errichtung einer Photovoltaikanlage den Investitionsabzug in Anspruch nehmen kann, die Gesellschaft oder der Gesellschafter. Hiermit beschäftigt sich vorliegender Beitrag.
Der erste Teil dieses Aufsatzes (StBp 2024, 107) stellte den Betriebsstättenbegriff in § 12 AO und die Voraussetzungen einer Betriebsstätte nach Art. 5 Abs. 1 bis 3 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) dar.
Die Bestandsaktivierung unfertiger Erzeugnisse steht in einem direkten Zusammenhang mit dem periodengerechten Ausweis des Erfolges. Soweit zum Bilanzstichtag unfertige Erzeugnisse vorhanden sind, müssen diese in der Bilanz als Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter angesetzt werden, und zwar in Höhe der Aufwendungen, die durch die Herstellung bis zum Aufnahmezeitpunkt entstanden sind.
Die Finanzbehörde bedarf zur Anordnung einer Außenprüfung einer besonderen Ermächtigung. Nach § 193 Abs. 1 AO ist eine Außenprüfung zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind.
In seltener Eintracht haben Bundestag und Bundesrat und damit alle wesentlichen politischen Parteien die Einführung der elektronischen Rechnung im Umsatzsteuerrecht im Rahmen des Wachstumschancengesetz durchgewunken. Und auch von den großen Wirtschaftsverbänden kamen keine wirklich kritischen Stimmen. Dabei ist das bürokratische Erdbeben gerade für den Mittelstand gewaltig, der schon heute unter der Bürokratielast in Deutschland leidet.
Die Anzeige- und Berichtigungspflicht gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO spielt eine zentrale Rolle im Unternehmenskontext und hat auch im Zusammenhang mit bzw. im Nachgang zu Betriebsprüfungen eine besondere Bedeutung.
BFH, Beschluss vom 17.08.2023 – V R 3/21
Vorinstanz: FG Niedersachsen, Urteil vom 26.07.2019 – 5 K 71/19
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