DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-02-03 |
§ 10 Nr. 2 KStG gehört zu den Einkommensermittlungsvorschriften des Körperschaftsteuergesetzes. Es enthält ein Abzugsverbot für die Steuern vom Einkommen, für sonstige Personensteuern, für die Umsatzsteuer auf Umsätze, die auf Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) entfällt und für die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 EStG gilt.
Bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebs erfolgt die Aufdeckung der gesamten stillen Reserven und die (im Regelfall begünstigte) Besteuerung des Veräußerungsgewinns (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dabei gilt als Veräußerung auch die Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs sowie die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG).
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG enthält eine steuerrechtliche Regelung, wonach zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen gehören, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen i. S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG).
BFH-Beschluss vom 28. Juli 2021 – IX R 29/19 Vorinstanz: Finanzgericht München, Urteil vom 12. September 2019 – 10 K 3043/18
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