§ 10 Nr. 2 KStG gehört zu den Einkommensermittlungsvorschriften des Körperschaftsteuergesetzes. Es enthält ein Abzugsverbot für die Steuern vom Einkommen, für sonstige Personensteuern, für die Umsatzsteuer auf Umsätze, die auf Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) entfällt und für die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 EStG gilt.
Das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG gilt jedoch auch für die auf die dort genannten Steuern entfallenden Nebenleistungen wie z. B. Zinsen gem. §§ 233a bis 237 AO, Säumniszuschläge gem. § 240 AO, Verspätungszuschläge gem. § 152 AO, Zwangsgelder gem. § 329 AO, Verzögerungsgelder gem. § 146 Abs. 2c AO, Zuschläge gem. § 162 Abs. 4 AO und Kosten gem. §§ 89, 178, 178a und 337 bis 345 AO. 1
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.02.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-02-03 |
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