DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-06 |
Im Jahr 2021 hat sich die BFH-Rechtsprechung mit der stillen Beteiligung an einem Handelsgewerbe, der Behandlung von Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung als Sonderbetriebseinnahmen, der personellen Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung, der Vermögen verwaltenden Personengesellschaft, der Anteilsveräußerung und dem Gesellschafterwechsel, den Voraussetzungen für den Betriebsinhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, und der Beiladung und Klagebefugnis im finanzgerichtlichen Verfahren befasst.
Zum Ende der aktiven Unternehmensphase einer Personengesellschaft sind erhebliche finanzielle Nachteile für die Gesellschaft und ihre Gesellschafter unausweichlich, wenn die getroffenen Regelungen zur Auflösung und Realteilung der Personengesellschaft umsatzsteuerrechtlich nicht belastbar sind.
Für die Gesellschafter der Personengesellschaft dürfte der lang andauernde Schwebezustand zudem belastend sein, wenn der Vorgang erst durch ein Verfahren vor dem BFH seinen Abschluss findet.
Zu der Frage der steuerlichen Behandlung von Geldstrafen hatte schon der Oberste Finanzgerichtshof 1947 Stellung genommen und war der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs beigetreten, nach der Geldstrafen weder zu den Betriebsausgaben noch zu den Werbungskosten gehören. Der BFH folgte dieser Rechtsprechung und entschied 1957, dass Geldstrafen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden dürfen, auch wenn die strafbare Handlung, für die die Geldstrafe festgesetzt wurde, im Betrieb begangen wurde.
Zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern gibt es neben steuerrechtlich anzuerkennenden Rechtsbeziehungen oftmals auch die Problematik von verdeckten Einlagen und Gewinnausschüttungen. Von besonderer Bedeutung sind die Fälle, in denen nahe Angehörige den Vorteil erhalten.
Durch Einlagen oder dem Erwerb eigener Anteile kann es zu einer Werterhöhung der Anteile der anderen Gesellschafter kommen. Daneben stellt sich die Frage, wenn ausschließlich ein Gesellschafter Zahlungen in das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft leistet, ob er diese in derselben Höhe und damit disquotal zurückverlangen kann.
BFH-Beschluss vom 13. Juli 2021 – I R 16/18
Vorinstanz: Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. März 2018 – 10 K 2146/16
BFH-Urteil vom 2. September 2021 – VI R 19/19
Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 11. April 2019 – 6 K 306/18
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 26. Juli 2019 – 5 K 71/19 (Revision eingelegt, BFH Az.: V R 3/21)
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