1. Eine Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG kann entsprechend § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden (Anschluss an Senatsurteil vom 02. 09. 2010 – VI R 3/09, BFHE 230, 500, BStBl. II 2011, 233).
2. Die Aufhebung oder Änderung einer Anrufungsauskunft ist ermessensfehlerhaft, wenn das Finanzamt zu Unrecht von deren Rechtswidrigkeit ausgeht.
(redaktionelle Leitsätze)
BFH-Urteil vom 2. September 2021 – VI R 19/19
Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 11. April 2019 – 6 K 306/18
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-06 |
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