DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-05 |
In der Vergangenheit wurden bereits mehrere Haftungstatbestände vorgestellt, die für die Betriebsprüfung von Relevanz sind. Neben dem Haftungsbescheid ist aber zudem in § 191 AO auch eine Bezugnahme auf die zivilrechtlichen Anfechtungstatbestände nach dem AnfG enthalten. Insofern ermöglicht § 191 Abs. 1 Satz 2 AO der Finanzverwaltung, mittels Duldungsbescheid diese Ansprüche durchzusetzen. Gerade die Betriebsprüfung gewinnt Einblick in Vermögenstransfers des Steuerpflichtigen nicht nur im Zuge von verdeckten Gewinnausschüttungen oder nicht anzuerkennenden Vertragsbeziehungen mit nahen Angehörigen, die anfechtbare Rechtshandlungen darstellen können.
Der Vorsteuerabzug im Rahmen von Organschaften erscheint auf den ersten Blick recht einfach beurteilbar zu sein. Zu diesem Zweck ist im ersten Schritt zu ermitteln, wie die gesellschaftlichen Beziehungen von Unternehmen untereinander sind. Sind also Gesellschaften unter den Bedingungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG miteinander verbunden, gelten regelmäßig die untergeordneten juristischen Personen des Zivil- und Handelsrechts (s. a. Abschn. 2.8. Abs. 2 Satz 4 UStAE) als Organgesellschaft und damit im Rahmen der Organschaft als unselbständig.
Werden im Erhebungszeitraum Betriebstätten zur Ausübung eines Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten, so ist der Steuermessbetrag gem. § 28 Abs. 1 GewStG in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen. Zerlegungsmaßstab gem. § 29 Abs. 1 GewStG sind hierbei grundsätzlich die gezahlten Arbeitslöhne in den jeweiligen Betriebstätten.
Die Übertragung vermieteter Immobilien auf Angehörige ist immer wieder Thema im Rahmen von Außenprüfungen. Wegen des bei Angehörigen in der Regel fehlenden Interessenwiderstreits schaut die Finanzverwaltung bei derartigen Vertragsgestaltungen genauer hin, um ggf. Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) oder nach § 12 EStG nicht abzugsfähige Zuwendungen zu erkennen und entsprechend steuerlich zu behandeln.
Die Gründe für derartige Vertragsgestaltungen sind vielfältig, insbesondere spielen Überlegungen zur Vorwegnahme einer Erbregelung sowie zur Verlagerung von positiven Einkünften auf niedriger zu besteuernde Abkömmlinge (vor allem, wenn die Immobilie abgeschrieben und die Finanzierung abgelaufen ist) eine gewichtige Rolle.
BFH-Urteil vom 7. Mai 2020 – V R 22/18 Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2018 – 9 K 3596/16
BFH-Urteil vom 12. März 2020 – V R 20/19
Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 19. Februar 2019 – 8 K 2906/16
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