1. Das Ausstellen einer unterfakturierten Zweitrechnung führt nicht dazu, die Steuerfreiheit für die Ausfuhrlieferung aufgrund einer vom Abnehmer zu Lasten des Steueraufkommens eines Drittstaats begangenen Steuerhinterziehung zu versagen.
2. Die Steuerfreiheit für eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt voraus, dass diese Lieferung korrespondierend beim Erwerber die Verpflichtung zur Vornahme der Erwerbsbesteuerung begründet. Demgegenüber besteht bei Ausfuhrlieferungen keine aus dem Tatbestand der Steuerfreiheit ableitbare Korrespondenz zwischen der Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung und der Besteuerung im Drittstaat.
(redaktionelle Leitsätze)
BFH-Urteil vom 12. März 2020 – V R 20/19
Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 19. Februar 2019 – 8 K 2906/16
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-05 |
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